Reifen Campus

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Reifen Campus
Inhaber: Vadim Kostin

I. Allgemeines

Unsere Geschäftsbedingungen, die allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Anders lautende Bedingungen des Käufers (mit uns in laufender Geschäftsbeziehung stehende Kunden) sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Ersatzgeschäft der Reifen Campusgelten für alle Reifen- und Felgenhersteller.

II. Preise und Lieferung

1. Lieferung und Berechnung erfolgen zu den am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Gesamtpreisen (Listenpreis und Mehrwertsteuer) und Bedingungen.

2. Wir behalten uns die Anpassung unserer Preise vor. Beträgt die Lieferzeit ab Bestellung weniger als vier Monate und tritt in dieser Zeit eine Preiserhöhung ein, ist der Käufer zum Rücktritt von seiner Bestellung berechtigt. Der Rücktritt ist uns unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung und vor Lieferung schriftlich mitzuteilen.

3. In unserem Reifen-Service-Center schriftlich eingehende Bestellungen des Käufers werden nur hinsichtlich Typ und Menge der bestellten Ware geprüft und bearbeitet. Preis- und Konditionsangaben in der Bestellung sind nicht Gegenstand unserer Bestätigung.

4. Wir liefern frei Haus an den Käufer. Das Entladen der Lieferfahrzeuge obliegt dem Käufer; die Entladung hat zu dem mit ihm vereinbarten Entladungstermin zu erfolgen. Ist ein solcher Termin nicht vereinbart, hat der Käufer das Fahrzeug umgehend zu entladen. Wird im Einzelfall beschleunigte Versendung verlangt, trägt der Käufer die Mehrkosten. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt. Die Gefahr geht bei Übergabe auf den Käufer über.

Ist eine Holschuld vereinbart, geht die Gefahr in jenem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Lieferant den Liefergegenstand dem Käufer zur Abnahme bereitstellt.

Ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an die mit der Versendung beauftragte Person auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Käufers stammen, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Für die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers gilt § 377 HGB. Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Ablieferung auf etwaige Mängel (insbesondere auf Abweichungen von der bestellten Menge oder dem bestellten Typ bzw. Verschmutzungen) zu untersuchen und sie uns zur Wahrung seiner Rechte innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen. Kann ein Mangel trotz ordnungsmäßiger Untersuchung nicht festgestellt werden (so genannter versteckter Mangel), so ist er unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb drei Monaten nach Anlieferung der Ware geltend zu machen. Anderenfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

5. Liefertermine sind grundsätzlich nicht vereinbart, sondern stellen lediglich eine unverbindliche Vorausschau dar. Wird im Einzelfall eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen übernommen, so bedarf dies zur Wirksamkeit der Schriftform. Auch dann wird diese nur unter der Voraussetzung ungestörten Fabrikationsganges und ungestörter normaler Transportmöglichkeiten übernommen.

Die Folgen höherer Gewalt (z. B. Feuer, Explosion, Überschwemmungen), behördliche Maßnahmen und andere unvorhergesehene Umstände (z. B. Streiks, Aussperrungen) bei uns und bei den Lieferanten der für unsere Erzeugnisse erforderlichen Materialien entbinden uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und geben uns außerdem das Recht, weitere Lieferungen ohne Nachlieferungsverpflichtung einzustellen.

6. Schadenersatzansprüche aus Lieferverzögerung oder Liefereinstellung sind, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers wird hierdurch nicht berührt.

7. Die Rückgabe verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern wir ausnahmsweise Ware zurücknehmen, wird der am Tage der Rücknahme für den Käufer gültige Nettoeinstandspreis gutgeschrieben. Liegt der Nettopreis des Tages der Lieferung unter dem Nettopreis am Tage der Rücknahme, so wird der am Liefertag gültige Nettopreis gutgeschrieben.

8. Wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Käufers, die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens, die Leistung oder der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder ein im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten etwa eintretender Wechsel der Firmeninhaber entbinden uns von der Erfüllung etwa laufender Lieferaufträge und berechtigen uns zur sofortigen Liefereinstellung, es sei denn, der Käufer leiste Zug-um-Zug-Zahlung.

9. Wir behalten uns das Recht vor, Produkte mit der Möglichkeit einer militärischen Nutzung nicht an Abnehmer zu verkaufen, die ihren Sitz in Ländern haben, über die von der UNO (Vereinte Nationen), dem Europäischen Rat oder der OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) ein Handelsembargo verhängt worden ist, oder die diese Produkte möglicherweise an Dritte (insbesondere an Endnutzer / Händler) weiterverkaufen, die in solchen Ländern tätig sind.

In den Fällen, in denen wir den dringenden Verdacht haben, dass das Risiko des Weiterverkaufs dieser Produkte an die genannten Dritte besteht, behalten wir uns das Recht vor, von dem Abnehmer einen Identitätsnachweis über dessen Kunden oder die Vorlage einer Rechnung zu verlangen, um uns vom Bestimmungsort der genannten Produkte zu überzeugen. Listen der Produkte mit der Möglichkeit einer militärischen Nutzung sowie der Länder, über die ein Handelsembargo verhängt worden ist, sind einsehbar unter

http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/index.html.

III. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, sofern auf der Rechnung oder im Vertrag nichts Abweichendes dazu angegeben ist. Bei Verzug des Käufers werden sämtliche offenen Forderungen, unabhängig von Zahlungszielen, zur sofortigen Zahlung fällig. Wird Skonto gewährt, sind der Skontosatz und die Skontofrist auf der Rechnung verzeichnet. Wir behalten uns vor, Skonto mittels Gutschrift nach fristgerechter Zahlung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit auszuzahlen. Eine Verzinsung von Voraus- und Akontozahlungen findet nicht statt.

2. Einwendungen des Käufers gegen die Rechnung oder den Rechnungsbetrag (z. B. wegen ausgebliebener oder unvollständiger Lieferung) sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei Reifen Campus, Höninger Weg, Weg B( in 50969 Köln anzuzeigen (Eingang der Reklamation). Nach vorbehaltsloser Zahlung oder Fristablauf ohne schriftliche Anzeige ist der Käufer mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen.


3. Die fälligen Forderungen sind ab Eintritt der Fälligkeit unter Bezug auf das Fälligkeitsdatum gem. Ziffer 1 mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus dem Bruttoendbetrag der fälligen Rechnung zu verzinsen. Unberührt davon bleibt unser Recht, Schadenersatz wegen Verzugs geltend zu machen.

4. Die Annahme von Schecks behalten wir uns grundsätzlich vor, vordatierte Schecks nehmen wir nicht an. Schecks gelten nur dann als Barzahlung, wenn sie uns innerhalb der Zahlungsfristen vorliegen. Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgebracht. Entstandene Kosten zuzüglich der entsprechenden Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Käufers. Für richtiges Vorzeigen und Beibringen von Protesten übernehmen wir keine Gewähr.

5. Wir behalten uns vor, von Fall zu Fall für unsere Lieferungen die Erteilung einer Einzugsermächtigung, Vorauszahlung, Nachnahme oder Barzahlung zu verlangen. Wird die Erteilung einer Einzugsermächtigung vereinbart, verpflichtet sich der Kunde mit Erteilung der Einzugsermächtigung zugleich seine Bank zu autorisieren, die Zahlung auszuführen.

6. Wir behalten uns vor, nur innerhalb eines von uns definierten Kreditlimits zu liefern. Die Aufhebung der Kreditgewährung – auch innerhalb der Zahlungsfristen – bleibt uns dann vorbehalten, wenn Gründe die Besorgnis rechtfertigen, dass unsere Forderungen oder Sicherungsrechte gefährdet sind. Wir sind auch berechtigt, jederzeit eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Erfolgt die Sicherung auf unser Ersuchen hin nicht fristgemäß, so wird unsere Forderung sofort fällig.

7. Der Käufer kann nur auf der Grundlage von uns anerkannter oder rechtskräftiger Gegenansprüche Zahlungen zurückhalten oder Aufrechnung erklären.

8. Ein Anspruch auf Auszahlung oder Verrechnung von Umsatzboni oder sonstigen Prämien und Konditionsbestandteilen entsteht frühestens sechs Wochen nach Ablauf des entsprechenden Bezugszeitraums. Er besteht insbesondere erst dann, wenn alle fälligen Forderungen vom Käufer beglichen wurden.

IV. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch bedingt und künftig, entstehenden Forderungen gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Gleiches gilt, solange wir Dritten gegenüber als Sicherungsgeber im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

2. Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes sind wir unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers berechtigt, die zurückgenommene Ware

a) zum Marktpreis (= erzielbarer Wiederverkaufserlös) oder

b) entsprechend obiger Ziffer II.7. unter Abzug der Wertminderung gutzuschreiben.

In allen Fällen sind wir berechtigt, unsere Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des gutgeschriebenen Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Dem Käufer bleibt der Nachweis tatsächlich geringerer Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten unbenommen.

3. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit von uns nicht gelieferten Erzeugnissen wird zum Zwecke der Beweiserleichterung unser Miteigentumsanteil an den im Besitz des Käufers befindlichen Erzeugnissen gem. §§ 947, 948 BGB in der Weise festgestellt, dass die Zugänge unserer Erzeugnisse innerhalb der letzten 6 Monate vor Geltendmachung unserer Vorbehaltsrechte wertmäßig ins Verhältnis zu im gleichen Zeitraum von dritter Seite gelieferten Erzeugnissen gesetzt werden. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines anderen Miteigentumsanteils unbenommen.

4. Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wiederbeschaffungswertes an uns abgetreten. Der Käufer hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.

5. Der Käufer tritt bis zur vollen Tilgung aller seiner Verbindlichkeiten im Sinne der Ziffer IV.1. die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten in vollem Umfang bereits jetzt an uns ab. Der Käufer enthält sich aller Handlungen, die die vereinbarte Vorausabtretung beeinträchtigen könnten, insbesondere der Vereinbarung der Unabtretbarkeit der ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen sowie der Aufnahme der Forderungen in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis. Entsteht dennoch ein Kontokorrentverhältnis, so gilt die Kontokorrentforderung in der

Höhe an uns abgetreten, die den in das Kontokorrentverhältnis aufgenommenen Forderungen aus Weiterveräußerung von durch uns gelieferten Erzeugnissen entspricht. Das Gleiche gilt nach erfolgter Saldierung für den an Stelle der Kontokorrentforderung tretenden Saldo.

6. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder zusammen mit Leistungen in Rechnung gestellt wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gem. Ziffer IV.5. in Höhe des vom Käufer seinem Abnehmer für die Vorbehaltsware berechneten Betrages inkl. Mehrwertsteuer als vereinbart; ist der Einzelpreis unserer Vorbehaltsware in dieser Rechnung nicht gesondert aufgeführt, so gilt die Abtretung in Höhe des von uns dem Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung an seinen Abnehmer berechneten Preises.

Erbringt der Käufer im Zusammenhang mit dem Verkauf der Vorbehaltsware eine damit verbundene Leistung, wie z. B. Montage, Auswuchten o. Ä., und werden auf der Rechnung die Vorbehaltsware und die Leistung nicht getrennt aufgeführt, also der Rechnungswert nur als Gesamtpreis ausgewiesen, so gilt die gesamte Forderung als an uns abgetreten.

7. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die oben bezeichneten Forderungen auf uns übergehen und in seinen Rechnungskopien, Lieferscheinen oder sonstigen Unterlagen der Name unseres Fabrikates aufgeführt wird.

8. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt. Die Ermächtigung zum Einzug von Forderungen kann von uns widerrufen werden, wenn die in IV. 10. und 11. genannten Voraussetzungen vorliegen.

Bei Vorliegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers, wie in II. 8 beschrieben, erlischt die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen. Der Käufer hat in diesem Falle unseren Beauftragten zu gestatten, sämtliche Maßnahmen in seinem Betrieb zu treffen, die uns zur Wahrung und Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt angemessen und erforderlich erscheinen.

9. Will ein Käufer Außenstände, die ganz oder teilweise aus der Veräußerung unserer Ware resultieren, an einen Dritten im Wege des Factorings oder jeder anderen Form des Forderungskaufs (im Folgenden nur noch „Factoring“) verkaufen oder abtreten, so ist der Käufer verpflichtet, dies uns vorher mitzuteilen und unsere Zustimmung einzuholen.

Der Käufer überträgt uns schon jetzt in der Höhe unseres jeweiligen Saldos Forderungen, die ihm aus dem Factoring-Geschäft gegen den Faktor zustehen. Besteht Besorgnis, dass unsere Forderungen bzw. Sicherungsrechte beeinträchtigt oder gefährdet sind, so können wir den Faktor jederzeit über die sich aus diesem Abschnitt ergebenden Sicherungsrechte informieren und Leistung an uns verlangen. Erfolgt ein Verkauf oder eine Abtretung der Forderungen ohne unsere Zustimmung, hat uns der Käufer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Sollten in einem solchen Fall Unsicherheiten über unsere Berechtigung bestehen, so verpflichtet sich der Käufer, bis zur Klärung den Faktor anzuweisen, auszuzahlende Beträge in der Höhe unseres Saldos auf ein von uns benanntes Treuhandkonto einzuzahlen oder dort zu hinterlegen. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sowohl für das so genannte echte Factoring – der Faktor trägt das Bonitätsrisiko – als auch für das unechte Factoring, bei dem das Ausfallrisiko beim Verkäufer der Forderungen verbleibt.

10. Bei Zahlungsverzug oder wenn sonstige Gründe die Besorgnis rechtfertigen, dass unsere Vorbehaltsrechte gefährdet sind, können wir die in diesem Abschnitt genannten Sicherungsrechte geltend machen. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, die zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und uns die notwendigen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Lagerbestandslisten etc., auszuhändigen.

11. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsvorbehalts- bzw. Sicherungsrechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich Mitteilung zu machen und diese Rechte sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung bzw. -übertragung dieser Rechte ist dem Käufer untersagt.

12. Bei Zahlungsverzug oder wenn sonstige Gründe die Besorgnis rechtfertigen, dass unsere Vorbehalts- und Sicherungsrechte gefährdet

sind, ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, die oben unter IV.5. bezeichnete Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen.

13. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten (bezüglich Eigentumsvorbehaltsrechten ist der Rechnungswert der Vorbehaltsware

maßgeblich) unsere Forderungen insgesamt nachhaltig um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

V. Gewährleistung

Der Käufer hat unsere Empfehlungen bezüglich Lagerung, Reifenauswahl, Montage, Aufpumpen, Luftdruck, Verwendung / Einsatzbeschränkungen, Kontrolle, Reparaturen o. Ä. sowie der Wartung der Reifen einzuhalten. Der Käufer informiert seine Kunden über unsere Empfehlungen. Seinen Kunden, die nicht Endverbraucher sind, hat er diese Informationspflichten weiterzugeben.

Der Käufer hat seine Mitarbeiter im Umgang mit unseren Produkten zu schulen. Er stellt sicher, dass Reparaturen (z. B. von Reifenschäden oder bei Schweißarbeiten am Rad) nur nach Demontage der Rad-Reifen-Einheit durchgeführt werden. Detaillierte Informationen hierzu finden sich in unseren technischen Dokumentationen oder im Internet unter www.reifen-campus.de Für die von uns gelieferte Ware übernehmen wir Gewähr nur nach den folgenden Bestimmungen.

A. Reifen, Schläuche oder andere Erzeugnisse

1. An Stelle eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Reifens oder Schlauchs wird umtauschweise Ersatz zu dem am Tage der Ersatzlieferung für den Käufer gültigen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer geliefert. Wir behalten uns bei Geschäften mit Unternehmern eine angemessene Anrechnung des Gebrauchsvorteils unter Berücksichtigung der vorhandenen Restprofiltiefe vor. Erzeugnisse, für die eine Ersatzleistung gewährt worden ist, gehen in unser Eigentum über. Sofern nach unserer Entscheidung Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäß beseitigt werden können, behalten wir uns diese statt Ersatzlieferung vor. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Alle Lieferungen von Reifen erfolgen unter der auflösenden Bedingung, dass bei Verwendung eines solchen Reifens für Garantiezwecke der Liefervertrag bezüglich dieses Reifens aufgehoben wird. Mit Eintritt dieser Bedingung, d. h., sobald der Händler einen Ersatzreifen seinem Lager entnimmt, um ihn für Garantiezwecke zu verwenden, wird der Liefervertrag hinsichtlich dieses Reifens rückgängig gemacht. In einzelnen Fällen, in denen eine Gewährleistungsverpflichtung verneint wird, gilt die auflösende Bedingung hinsichtlich des in diesem Einzelfall verwendeten Reifens als von Anfang an nicht eingetreten. Die von uns verwendeten Größenangaben, technischen Angaben (z. B. Maße) und werblichen Aussagen sind keine Garantien für zugesicherte Eigenschaften.

2. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bzw. von uns zu vertretende Mängel liegen nicht vor, wenn

a) die Reifen von anderen als von uns repariert, runderneuert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden;

b) die Beschädigung auf unsachgemäße Behandlung oder auf Fahrlässigkeit, auf selbst oder von Dritten unsachgemäß vorgenommene Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf Unfall zurückzuführen ist;

c) bei Reifen der notwendige bzw. der von uns in der neuesten Fassung unserer technischen Unterlagen jeweils vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten wurde;

d) der Reifen einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung und der dazu jeweils zugeordneten Fahrgeschwindigkeit;

e) der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde;

f) das Schadhaftwerden des Reifens auf nicht lehren haltige, defekte oder rostige Felgen zurückzuführen ist oder der Reifen auf eine andere als auf die laut den jeweils maßgeblichen technischen Daten vorgeschriebene Felge aufgelegt war;

g) der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder übermäßiger Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;

h) die Fabriknummer oder die Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden sind;

i) es sich um eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Erzeugnisses handelt.


3. Gewährleistungsansprüche verjähren 2 Jahre nach Lieferung an den Käufer.


4. Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind nur die mit uns in laufender Geschäftsverbindung stehenden Händler berechtigt. Erzeugnisse, derentwegen ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, müssen franko unter Beifügung eines vollständig ausgefüllten und von dem Verbraucher persönlich unterzeichneten Beanstandungsformulars an unsere für den Händler zuständige Niederlassung eingesandt werden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Einsenders.


B. Sonstige Leistungen Für von uns durchgeführte Runderneuerungen, Remix Verfahren, Reparaturarbeiten und sonstige nachträgliche Reifenbearbeitungen übernehmen wir Gewährleistung im obigen Sinne, soweit sie sich auf die von uns erbrachten Leistungen bezieht. Weiter gehende Gewährleistung kann nicht übernommen werden, da es sich um Bearbeitung gebrauchten Materials handelt.

VI. Haftung

1. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nach den gesetzlichen Regeln. Eine wesentliche Pflicht ist eine, auf deren Erfüllung der Kunde im Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrags vertraut und auch vertrauen darf. Hierbei ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Wenn und soweit die vorstehenden Bedingungen keine besonderen Regelungen enthalten, ist ein Schadensersatzanspruch des Käufers, gleich aus welchem Haftungsgrund (z. B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Schuldnern usw.), ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt darüber hinaus nicht für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen mit der Maßgabe, dass die Haftung – außer bei vorsätzlicher Verursachung - auf die vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schäden begrenzt ist. Diese Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

VII. Sonstiges

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Köln.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

3. Die von uns im Rahmen der Zusammenarbeit übergebenen Produkte, Modelle, Schablonen, Berechnungen, Logos (Wort- und Bildzeichen), Texte, Bilder, Graphiken, Animationen, Videos, Musik, Geräusche und andere Materialien unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums und sind jeweils als Ganzes sowie in Teilen durch gewerbliche Schutzrechte und urheberrechtlich geschützt. Wir behalten uns alle Rechte daran vor.


4. Es ist untersagt, die Zeichen und Nummern auf unseren Erzeugnissen ganz oder teilweise abzuändern oder unkenntlich zu machen sowie Artikel weiterzuverkaufen, die seit der Lieferung irgendeine Verschlechterung erlitten haben oder an denen Veränderungen vorgenommen wurden, die nicht unseren technischen Normen entsprechen. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware so zu verkaufen, wie sie von uns klassiert wurde (z. B. renoviert, repariert, Sekunda). Er wird seinen Kunden genaue Beschaffenheit und technische Details dieser Waren erläutern. Wir behalten uns technische Änderungen vor.

5. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich schriftlicher Bestätigung. Ausnahmsweise können Absprachen auch mündlich getroffen werden. Die Parteien werden in diesem Fall auf Aufforderung der jeweils anderen Partei alles unternehmen, um die Schriftform nachträglich herzustellen. Schriftliche Erklärungen verpflichten Michelin nur dann, wenn sie durch hierzu aus dem Handelsregister ersichtlich zur Vertretung befugte leitende Mitarbeiter oder Verkaufsleiter gefertigt sind oder der Mitarbeiter durch Bevollmächtigung zur Abgabe der Erklärung befugt ist.

6. Der Käufer ist verpflichtet, im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns alles zu unterlassen, was zu einer Strafbarkeit gegen den Wettbewerb, wegen Betrugs, Untreue, Vorteilsgewährung, Bestechung, Bestechlichkeit oder sonstiger Korruptionsstraftaten von beim Käufer beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann.

Bei einem Verstoß sind wir berechtigt, die bestehenden Verträge außerordentlich zu kündigen oder zurückzutreten und sämtliche Verhandlungen abzubrechen.

8. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten bei uns gemäß den Vorschriften des BDSG gespeichert und verarbeitet werden. Der Käufer wird außerdem darauf hingewiesen, dass seine Daten zum Zweck der Abwicklung der Geschäftsverbindung in Drittländer transferiert werden. Die Datenübermittlung erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden europäischen Vertragsbedingungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Schutzbestimmungen.

Der Käufer ist berechtigt, jederzeit Auskunft über seine bei uns gespeicherten Daten zu verlangen. Auskunftsverlangen sind zu richten an: Reifen Campus, Höninger Weg, Weg B8 in 50969 Köln

Telefax: +49-(0)2203 / 9899176

E-Mail: info@reifen-campus.de

Reifen Campus  |  info@reifen-campus.de - Tel.: +49 (0)221 94659860